Wussten Sie, dass Privatkunden einen Teil der Kosten für professionelle Reinigungsleistungen direkt von ihrer Steuerschuld abziehen können? Grundlage ist § 35a EStG – die Regelung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Wir erklären, wie das funktioniert, welche Leistungen begünstigt sind und worauf Sie achten müssen.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden könnten und in Ihrem Privathaushalt stattfinden – zum Beispiel die Reinigung der Wohnung, das Fensterputzen oder die Treppenhausreinigung im selbst bewohnten Haus. Beauftragen Sie dafür ein Unternehmen wie Walter Reinigung, greift die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG.
So viel können Sie sparen
20 % der Arbeitskosten – bis zu 4.000 € pro Jahr
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen – bis zu 4.000 € pro Jahr (das entspricht Aufwendungen von 20.000 €). Wichtig: Materialkosten sind nicht begünstigt, bei Reinigungsleistungen machen die Arbeitskosten aber in der Regel den größten Teil der Rechnung aus.
Ein Beispiel: Ihre regelmäßige Fenster- und Unterhaltsreinigung kostet 1.800 € im Jahr, davon 1.700 € Arbeitskosten. Sie können 340 € direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen – nicht nur vom zu versteuernden Einkommen, sondern von der Steuer selbst.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Die Leistung wird in Ihrem Privathaushalt erbracht (auch Zweit- oder Ferienwohnung innerhalb der EU/des EWR).
- Sie haben eine Rechnung erhalten, in der die Arbeitskosten ausgewiesen sind.
- Sie haben unbar bezahlt – per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
- Die Kosten wurden nicht bereits anderweitig steuerlich berücksichtigt (z. B. als Betriebsausgaben oder Werbungskosten).
Wie machen Sie die Kosten geltend?
Tragen Sie die Aufwendungen in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Bewahren Sie Rechnung und Zahlungsnachweis auf – das Finanzamt kann beides anfordern. Unsere Rechnungen weisen die Arbeitskosten immer separat aus, sodass Sie es beim Eintragen leicht haben.
Gilt das auch für Mieter und Eigentümergemeinschaften?
Ja. Auch Mieter können anteilige Kosten geltend machen, etwa wenn die Treppenhausreinigung über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird – entscheidend ist die Bescheinigung des Vermieters bzw. der Hausverwaltung. Dasselbe gilt für Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung der WEG.
Fazit
Wer seine Reinigung vom Profi erledigen lässt, bekommt vom Finanzamt einen spürbaren Teil zurück: 20 % der Arbeitskosten, bis zu 4.000 € im Jahr. Fordern Sie einfach Ihr kostenloses Festpreis-Angebot an – die steuerlich relevanten Arbeitskosten weisen wir auf der Rechnung transparent aus.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
Passende Leistungen für Privatkunden: Glas- & Fensterreinigung und Treppenhausreinigung – Festpreis-Angebot über unser Kontaktformular.
