Kaum ein Thema sorgt in Mehrfamilienhäusern für so viel Ärger wie das Treppenhaus. Der eine Mieter fühlt sich übergangen, der andere überspringt seine Woche, und am Ende landet die Beschwerde bei der Hausverwaltung. Dabei lässt sich die Frage der Zuständigkeit sauber klären – wenn man weiß, worauf es ankommt.

Die Grundregel: Zuständig ist zunächst der Eigentümer

Das Treppenhaus gehört zu den Gemeinschaftsflächen. Der Vermieter schuldet seinen Mietern ein Gebäude in vertragsgemäßem Zustand – und dazu zählt ein sauberes, gefahrfreies Treppenhaus. Die Reinigungspflicht liegt damit zunächst beim Eigentümer beziehungsweise Vermieter, nicht bei den Bewohnern.

Er hat zwei Möglichkeiten, dieser Pflicht nachzukommen: Er beauftragt eine Gebäudereinigung – oder er überträgt die Aufgabe wirksam auf die Mieter.

Wann Mieter selbst putzen müssen

Damit Mieter zur Treppenhausreinigung verpflichtet sind, muss das ausdrücklich und wirksam vereinbart sein. In der Praxis geschieht das auf zwei Wegen:

  • durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, oder
  • durch eine Hausordnung, die ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags ist.

Ein Zettel, der nachträglich im Hausflur aufgehängt wird, reicht dafür in der Regel nicht aus. Wer eine bestehende Regelung ändern will, braucht das Einverständnis der Mieter – einseitig geht das normalerweise nicht.

Sinnvoll ist außerdem, den Umfang konkret zu benennen: Welche Flächen, in welchem Turnus, in welcher Reihenfolge? Ein unklarer „Putzplan“ ist die häufigste Ursache für Streit.

Was tun, wenn ein Mieter nicht putzt?

Bleibt die Treppe trotz wirksamer Vereinbarung liegen, läuft es üblicherweise in dieser Reihenfolge ab:

  1. Ansprache und Erinnerung – oft genügt ein Gespräch.
  2. Schriftliche Abmahnung mit klarer Fristsetzung.
  3. Ersatzvornahme – eine Reinigungsfirma übernimmt, die Kosten trägt der säumige Mieter.

Für Hausverwaltungen ist der dritte Schritt der unangenehmste, weil er Konflikte ins Haus trägt. Viele Verwaltungen gehen deshalb den umgekehrten Weg und vergeben die Reinigung von vornherein an einen Dienstleister – das Thema ist damit dauerhaft vom Tisch.

Sonderfall Eigentümergemeinschaft

In einer WEG ist das Treppenhaus Gemeinschaftseigentum. Die Reinigung ist damit Sache der Gemeinschaft, nicht des einzelnen Eigentümers. Ob selbst geputzt oder eine Firma beauftragt wird, entscheidet die Eigentümerversammlung per Beschluss; die Verwaltung setzt ihn um und vergibt den Auftrag.

Vermietet ein Eigentümer seine Wohnung, kann er die anteiligen Kosten wiederum auf seinen Mieter umlegen – vorausgesetzt, der Mietvertrag sieht das vor.

Umlage auf die Betriebskosten

Beauftragt der Vermieter eine Gebäudereinigung, sind diese Kosten grundsätzlich umlagefähig. Die Betriebskostenverordnung führt die Kosten der Gebäudereinigung ausdrücklich als umlagefähige Position auf (§ 2 Nr. 9 BetrKV). Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Der Mietvertrag muss die Umlage von Betriebskosten überhaupt vereinbaren.
  • Die Kosten müssen regelmäßig wiederkehrend anfallen – eine einmalige Grundreinigung gehört nicht dazu.

Verteilt wird üblicherweise nach Wohnfläche, sofern im Mietvertrag kein anderer Schlüssel steht. Für Mieter ist das oft die günstigere Lösung: Die Kosten verteilen sich auf alle Parteien, und niemand muss am Samstagmorgen zum Wischmopp greifen.

Zuständigkeit auf einen Blick

SituationWer reinigt?Kosten
Keine Regelung im MietvertragVermieterUmlagefähig als Betriebskosten
Wirksame Klausel im MietvertragMieter selbstKeine Umlage
Mieter kommt der Pflicht nicht nachFirma per ErsatzvornahmeSäumiger Mieter
EigentümergemeinschaftNach Beschluss der VersammlungAnteilig alle Eigentümer

Unser Rat aus der Praxis

Wir betreuen im Kreis Unna zahlreiche Wohnanlagen, in denen vorher ein Putzplan galt. Der häufigste Grund für den Wechsel ist selten die Sauberkeit – es ist der Aufwand, den die Organisation verursacht. Wer zuständig ist, wer ausgefallen ist, wer sich beschwert hat: Diese Abstimmung kostet Hausverwaltungen mehr Zeit als die Reinigung selbst.

Mit einem festen Dienstleister ist der Turnus verbindlich, der Leistungsumfang schriftlich festgehalten und die Kosten sind planbar umlagefähig. Wie oft gereinigt werden sollte, haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst: Wie oft sollte ein Treppenhaus gereinigt werden?

Fazit: Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag ist der Vermieter zuständig. Übertragen lässt sich die Pflicht nur vertraglich – und beauftragt er eine Firma, kann er die laufenden Kosten in der Regel auf die Betriebskosten umlegen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer Ihr konkreter Mietvertrag.

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